Förderverein Gemeinschaft Sulzbrunn e.V., 0176 – 57798622,carmen@wundaplunda.de Website
2. Geltung der AGB
2.1. Das Wundaplunda Sommererlebnis findet auf dem ausgewiesenen Gelände in der Gemeinschaft Sulzbrunn statt. Das Gelände umfasst sämtliche Flächen, zu denen nur Zutritt mit gültigem Ticket gewährt wird, dazu gehören insbesondere die Veranstaltungsfläche, Campingareal, Parkfächen etc.. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen AGB gelten auf dem gesamten Gelände.
2.2. Diese AGB gelten zwischen dem Inhaber einer Eintrittskarte („Besucher“) und dem Veranstalter, Förderverein Gemeinschaft Sulzbrunn e.V.. 2.2.1 Die Teilnahme am Wundaplunda ist kostenpflichtig. Eine Anmeldung zum Wundaplunda und eine Buchung von Leistungen sind verbindlich .Durch den Kauf einer Eintrittskarte schließt der Besucher somit mit dem Veranstalter einen Veranstaltungsvertrag und erwirbt ein Besuchsrecht der Veranstaltung. 2.2.2 Bei dem Verkauf von Eintrittskarten für eine Konzert-, Musical-, Theater-, Sport-, oder sonstige Freizeitveranstaltung wie dem Wundaplunda liegt kein Fernabsatzvertrag im Sinne des § 312 b Abs. 3 Nr.6 BGB vor. Dies bedeutet, dass Eintrittskarten von Umtausch und Rücknahme ausgeschlossen sind. Jede/r Bestellung/Kauf von Eintrittskarten ist damit verbindlich. 2.2.3 In dem Ticketpreis sind Konzerte, Workshops, eine Kinderecke, Infrastruktur enthalten. NICHT enthalten sind alkoholfreie/alkoholische Getränke, Essen und Materialkosten bei den Workshops und Camping. Die Vollverpflegung und das Camping muss extra über das Semiarhaus erworben werden. Auch hier sind keine alkoholischen Getränke enthalten.
2.3 Jeder Besucher erkennt die Rechte und Pflichten in diesen AGB sowie die Hausordnung und die Park- und Campingordnung an. Die Park- und Campingordnung wird für die Besucher gut sichtbar in ein den Eingangsbereichen der Veranstaltungs- und Campingflächen angebracht.
3.Weiterverkaufsverbot; Vertragsstrafe
3.1 Der Veranstalter stimmt der Übertragung des Besuchsrechts auf einen Dritten grundsätzlich zu, es sei denn
3.1.1 gegen den Dritten besteht ein Hausverbot
3.1.2 das Besuchsrecht wird zu einem höheren Preis angeboten als für den Nennpreis der Eintrittskarte bzw. es handelt sich um einen gewerblichen oder kommerziellen Weiterverkauf
3.1.3 der Verkauf wird von nicht autorisierten Dritten, insbesondere Internetdienstleistern vermittelt, über nicht autorisierte Dritte durchgeführt oder von nicht autorisierten Dritten abgewickelt, insbesondere von vom Veranstalter nicht autorisierten Marktplätzen und Ticketweiterverkäufern im Internet (z. B. ebay)
3.1.4 die Übertragung steht in direktem oder indirektem Zusammenhang mit Werbemaßnahmen, nicht autorisierten Reisepaketen, Bonuszugaben oder Gewinnspielen
3.2. Jeder Besucher, der Eintrittskarten unter Verstoß gegen vorstehende Zustimmungsvoraussetzungen anbietet oder weitergibt, zahlt dem Veranstalter eine angemessene Vertragsstrafe je vertragswidrig angebotener Eintrittskarte bzw. angebotenem Besuchsrecht, die nach billigem Ermessen vom Veranstalter festgelegt wird. Die Höhe der Vertragsstrafe kann der Besucher gerichtlich auf Angemessenheit überprüfen lassen. Bei einem Verstoß gegen vorstehendes Verbot ist der Veranstalter berechtigt, das Besuchsrecht zu entziehen, bzw. die Eintrittskarte einzuziehen. Dies gilt auch dann, wenn die Eintrittskarte von einem Dritten gutgläubig erworben wurde.
4. Anreise; Parken; Campen; Sauberkeit
T4.1. Eine gültige Eintrittskarte berechtigt in den jeweils ausgewiesenen Zonen auf dem Gelände ab dem 29.07.24, 11:00 Uhr ohne weiteren Aufpreis auf das Ticket auch zum Parken. Auf dem gesamten Gelände gilt die StVO.
4.2. Ohne vorherige schriftliche Anmeldung und entsprechender Zustimmung des Veranstalters darf das Gelände nicht mit PKW-Anhänger-Gespanne, landwirtschaftlichen Zugmaschinen, Traktoren, anderem schweren oder landwirtschaftlichem Gerät und sonstigem schweren Gerät befahren werden, das geeignet ist, den Boden des Geländes schwer zu beschädigen. Bei einer Zustimmung sind diese Fahrzeuge auf Weisung des Personals des Veranstalters auf zugewiesenen Flächen abzustellen. Der Veranstalter behält sich vor hier eine Gebühr nach billigen Ermessen entsprechend des zusätzlichen Aufwands festzusetzen und den Besucher bei der Anmeldung des Fahrzeugs im Vorfeld darüber zu informieren.
4.3. Die Zeltbauten müssen stand- und wettersicher sein und der Besucher ist für die Verkehrssicherheit der von ihm aufgebauten Einrichtungen verantwortlich. Der Aufbau von Großraumzelten ist untersagt. Das Ausheben von Kuhlen, Löchern und Gräben ist genau so wenig gestattet wie der Bau von Türmen, Gestellen und sonstigen Vorrichtungen. Nicht verkehrssichere Einrichtungen können auf Kosten des Besuchers abgebaut und vom Platz entfernt werden. Der zugewiesene Standplatz ist aus Brandschutzgründen regelmäßig von Müll zu befreien, der Müll ist zu sammeln und die Abfälle sind an den dafür eingerichteten Müllsammelplätzen zu entsorgen. Zum Ende des Aufenthaltes sind die Stellplätze in einem ordentlichen Zustand zu verlassen.
4.4. Bei schlechten Boden- und Wegeverhältnissen können befristet Fahrverbote, und aus Sicherheitsgründen kann der Umzug auf eine andere Stellfläche oder der vorübergehende Aufenthalt im KFZ angeordnet werden.
4.5. Der Veranstalter informiert rechtzeitig vor Beginn der Veranstaltung ausführlich über Anreise, Campingbeginn und etwaigen Ausweichmöglichkeiten. Generell ist die Besucher-, Park- und Campingordnung einzuhalten.
5. Einlass; Einlasskontrolle
5.1. Der Zutritt zum Gelände ist nur mit gültiger Eintrittskarte oder unversehrtem Bändchen möglich. Beim ersten Einlass ist die Karte vorzuzeigen, die an der Bandausgabe gegen das Wundaplundabändchen ausgetauscht werden muss. Besuchern, die das Gelände verlassen, wird erneuter Einlass nur gewährt, wenn sie ein verschlossenes, unversehrtes Wundaplunda bändchen um das Handgelenk tragen. Unverschlossene Wundaplunda bändchen verlieren ihre Gültigkeit.
5.2. —
5.3. —
6. Verbotene Gegenstände
6.1. Auf dem gesamten Gelände sind verboten;
6.1.1. Tiere/Haustiere, Waffen aller Art (auch im technischen Sinne), pyrotechnische Gegenstände, Wunderkerzen, Himmelslaternen, Vuvuzelas, Megaphone, Drohnen, Brennholz, Sperrmüll (alte Sofas, Sessel, Baumaterial, Holz etc.) .
6.1.2. ohne vorherige schriftliche Genehmigung Foto-, Film-, Videokameras oder sonstige Aufnahmegeräte, die nach ihrer Ausstattung, Art und Größe offensichtlich nicht nur dem privaten Gebrauch dienen.
6.3. Der Veranstalter ist berechtigt, verbotene Gegenstände vorübergehend zu verwahren und in Besitz zu nehmen.
7. Hausrecht; Verhaltensregeln; Fotografieren und Filmen
7.1. Das Hausrecht wird vom Veranstalter sowie seinem Ordnungs- und Sicherheitspersonal ausgeübt. Auf dem Gelände gilt die Haus- bzw. Geländeordnung sowie die Besucher-, Park- und Campingordnung des Veranstalters. Den Weisungen des Personals des Veranstalters ist Folge zu leisten.
Besuchern ist es untersagt, auf dem Gelände:
7.1.1. verbotene Gegenstände (Ziff. 6) mitzuführen,
7.1.2. körperliche Gewalt gegen andere Besucher, Personal des Veranstalters oder sonstige Dritte auszuüben,
7.1.3. Gegenstände auf andere Besucher zu werfen,
7.1.4. —
7.1.5. —,
7.1.6. bauliche Anlagen, Wände, Sachen etc. zu bemalen, zu besprühen oder zu beschmutzen,
7.1.7. ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Veranstalters gewerblich Handel zu treiben, Marketingaktionen oder Werbemaßnahmen durchzuführen. Werbemaßnahmen gleich welcher Art, d.h. Bewerbung eines Produkts, einer Dienstleistung, einer Weltanschauung oder Religion, einer Gewerkschaft oder Partei, eines Unternehmens oder einer Marke, das Verteilen oder Präsentieren von politischen oder religiösen Inhalten gleich in welcher Form (z.B. auf Büchern, Flugblättern, Bannern, Schildern, Ipads etc.) sowie das Anbringen von Dekorationen und sonstigen Gegenständen sind auf dem gesamten Gelände grundsätzlich untersagt.
7.1.8. Bereiche und Räume zu betreten, die für Besucher nicht freigegeben sind, und auf die Bühnen, Zelte, Traversen oder ähnliches zu klettern.
7.2. Fotografieren für den privaten Gebrauch mit Handys ist gestattet. Die Persönlichkeitsrechte Dritter sind dabei jederzeit zu wahren. Das Herstellen von Film- oder Ton-aufnahmen jeglicher Art sowie deren Veröffentlichung online oder offline ohne Genehmigung des Veranstalters sind verboten.
7.3. Besucher, die gegen vorstehende Verhaltensregeln oder gegen Verhaltensgebote gem. Ziff. 5.3, 6 und 7.1., 7.2. verstoßen oder verstoßen haben, kann der Veranstalter vom Gelände verweisen und Hausverbot erteilen. Begeht oder versucht ein Besucher auf dem Wundaplunda eine Straftat (z.B. Drogenhandel, Körperverletzung, Diebstahl, sexuelle Nötigung etc.) wird der Besucher sofort und ohne Vorwarnung von dem Gelände verwiesen und der Sachverhalt wird bei der Polizei angezeigt.
7.4. Besteht ein vorbenannter wichtiger Grund und der Veranstalter verweist den Besucher vom Veranstaltungsort, verlieren die Eintrittskarte und Wundaplundabändchen ihre Gültigkeit, der Eintrittspreis wird nicht erstattet. Wer schuldhaft gegen diese AGB verstößt, ist dem Veranstalter für den daraus entstandenen Schaden ersatzpflichtig.
7.5 —
8. Absage oder Abbruch einer Veranstaltung; Programmänderungen
8.1. Wird das Wundaplunda abgesagt, besteht ein Anspruch auf Erstattung des Eintrittspreises ohne Vorverkaufsgebühr.
8.2. Das Wundaplunda wird bei jeder Witterung durchgeführt, sollten die Witterungsumstände jedoch Gefahr für Leib, Leben oder Gesundheit für Besucher, Künstler oder Personal befürchten lassen, wird das Wundaplunda sofort abgebrochen oder zeitweise unterbrochen. In diesem Falle sowie bei Abbruch des Wundaplunda aus sonstigen Gründen höherer Gewalt, aufgrund behördlicher Anordnung oder gerichtlicher Entscheidung, besteht kein Rückvergütungs- oder Schadensersatzanspruch, es sei denn, dem Veranstalter kann Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden.
8.3. Ein Ticket berechtigt zum Besuch einer Vielzahl von Workshops und Begleitveranstaltungen auf dem Gelände. Im Falle von Programmänderungen, der Absage einzelner Shows oder Programmpunkte, Streichung einzelner Konzerte aus dem Programm, auch von sog. Headlinern, hat der Besucher daher keine Ansprüche gegen den Veranstalter, solange Änderungen in einem gewissen Rahmen bleiben und der Gesamtcharakter des Wundaplunda gewahrt bleibt. Verspätungen und Verlegungen einzelner Programmpunkte sind vom Besucher hinzunehmen. Änderungen wird der Veranstalter unverzüglich auf https://www.wundaplunda.de und der Infotafel vor Ort bekannt geben.
9.—
10. Jugendschutz – Für jede Veranstaltung gelten die Bestimmungen des Gesetzes zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit.
10.1. Kinder und Jugendliche im Alter von 0-16 dürfen das Eventgelände Gelände und Vorplätze) in Begleitung einer personensorgeberechtigten oder einer erziehungsbeauftragten Person betreten. Eine erziehungsbeauftragte Person ist jede Person über 18 Jahren, soweit sie auf Dauer oder zeitweise aufgrund einer Vereinbarung mit der personensorgeberechtigten Person Erziehungsaufgaben wahrnimmt oder soweit sie ein Kind oder eine jugendliche Person im Rahmen der Ausbildung oder der Jugendhilfe betreut (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 JuSchG). Eintritt frei ist für Kinder bis einschließlich 4 Jahren.
10.2. Jugendliche im Alter von 16 und einschließlich 17 Jahren, d.h. unter 18 Jahren dürfen sich nach 24.00 Uhr nur noch auf dem Campinggelände aufhalten. Entsprechende Einschränkungen bestehen für alle Kinder und Jugendlichen.
10.3. Erziehungsbeauftragte Personen haben einen schriftlichen Nachweis ihrer Beauftragung mitzuführen und auf Verlangen eine Kopie des Ausweises der personensorgeberechtigten Person vorzuzeigen. 10.4. —- 11. Haftungsbeschränkung
11.1. Der Veranstalter, seine gesetzlichen Vertreter oder seine Erfüllungsgehilfen haften nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
11.2. Falls eine Minderjährige oder aufgrund ihres geistigen oder körperlichen Zustandes zu beaufsichtigende Person einem Dritten widerrechtlich einen Schaden zufügt, so haftet die Person, die zur Aufsichtsführung verpflichtet ist. Ausgenommen des Falles, dass der Schaden auch bei gehöriger Beaufsichtigung entstanden wäre. 11.3. Von der vorstehenden Haftungsbeschränkung unberührt bleibt die Haftung des Veranstalters für anfängliche Unmöglichkeit und für die Verletzung vertragswesentlicher Pflichten auch bei einfacher Fahrlässigkeit, jedoch begrenzt auf den vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden. Ansprüche für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben von der vorstehenden Beschränkung unberührt.
11.4. Der Veranstalter haftet nicht für verloren gegangene oder beschädigte Sachen. Das Parken auf ausgewiesenen Parkplätzen bzw. dem Campinggelände geschieht auf eigene Gefahr. 12. Schadensersatzanspruch
Schadensersatzansprüche gegenüber dem Veranstalter aufgrund Fahrlässigkeit sind ausgeschlossen. Dies gilt auch für seine gesetzlichen Vertreter oder seine Erfüllungsgehilfen. Diese Regelung gilt nicht für Schäden aufgrund Verletzung des Körpers, Lebens, Gesundheit, sowie bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Veranstalters oder aufgrund der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, wobei hierbei der Schadensersatzanspruch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischen Schadens beschränkt wird. Weitergehende Haftungen sind ausgeschlossen. Eltern haben die volle Aufsichtspflicht für ihre Kinder auf dem gesamten Gelände.
12. Haftungsausschluss
Mit dem Akzeptieren der AGBs erkläre ich verbindlich, dass ich die Haftungsausschlusserklärung und die Einwilligungserklärung zu Nutzungsrechten an Bildern gelesen und verstanden habe und mein Einverständnis mit diesen hiermit rechtsverbindlich abgebe.
MIt meinem Einverständnis der AGBs erkläre ich verbindlich, dass ich und mein Kind/meine Kinder an der Veranstaltung auf eigene Gefahr teilnimmt/teilnehmen. Eltern übernehmen auf dem gesamten Gelände die Aufsicht und Haftung für Ihre Kinder.
Die zur Verfügung gestellten Spielgeräte sind nicht vom TÜV abgenommen und können auf eigene Gefahr/Verantwortung genutzt werden.
Hiermit stelle ich den Förderverein Gemeinschaft Sulzbrunn e.V. und den Verein Natürlich.Miteinander als Träger der Veranstaltung Wundaplunda ausdrücklich von sämtlichen Ansprüchen frei, die im Zusammenhang mit der Veranstaltung insbesondere aufgrund eines Unfalls, gleich ob aus Eigen-oder Fremdverschulden oder sonstigem Grund entstehen.
Dieser Haftungsverzicht gilt für Ansprüche aus jeglichem Rechtsgrund, insbesondere sowohl für Schadensersatzansprüche aus vertraglicher als auch aus außervertraglicher Haftung und auch für Ansprüche aus unerlaubter Handlung.
Ich erkläre mit der Einverständnis der AGBs, dass ich die Bedingungen der Veranstaltungsausschreibung bezüglich der Durchführung von WUNDAPLUNDA und sonstiger veranstaltungsspezifischen Festlegungen und des Haftungsverzichts anerkenne, und das mein Kind gegen Unfälle ausreichend versichert ist und auf eigenes Risiko teilnimmt.
13. Haftung des Fördervereins Gemeinschaft Sulzbrunn e.V. Der Fördervereins Gemeinschaft Sulzbrunn e.V. ist Veranstalter des Wundaplundas Er haftet im Rahmen der Gesetze der Bundesrepublik Deutschland. Seine Haftung – ohne Rücksicht auf den Rechtsgrund – beschränkt sich auf Fälle von grober Fahrlässigkeit und vorsätzlichem Fehlverhalten. Der Veranstalter haftet jedoch auch für leichte Fahrlässigkeit, sofern vertragliche Kardinalpflichten verletzt werden. Sofern der Besucher das Recht erhält, sein Fahrzeug auf dem Gelände zu parken, geschieht dies auf eigene Gefahr. Für Beschädigung oder Diebstahl übernimmt der Veranstalter keine Haftung, es sei denn ihm fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Die Benutzung des Campingplatzes geschieht auf eigene Gefahr. Der Veranstalter haftet nicht für Schäden, die durch andere Fahrzeuge, andere Besucher oder sonstige Dritte entstehen. Der Veranstalter haftet nicht für verloren gegangene oder gestohlene Sachen. Der Veranstalter behält sich das Recht vor, Besucher, die Eigentum des Veranstalters beschädigen oder entwenden, vom gesamten Gelände zu verweisen und dies zur Anzeige zu bringen. Ein Anspruch auf Rückerstattung des Eintrittsgeldes besteht nicht.
14. Recht am eigenen Bild
Der Veranstalter und durch ihn beauftragte Dritte sind berechtigt, im Rahmen der Veranstaltungen Bild-, Ton- und Bildtonaufnahmen der Besucher ohne Vergütung für die abgebildeten Personen herzustellen und in jeder Art und Weise umfassend in allen bekannten und zukünftigen Medien zu nutzen oder nutzen zu lassen, insbesondere zur Berichterstattung in allen Medien eingeschlossen Internet, auf Ton- oder Bildtonträgern sowie zur Bewerbung der Wundaplunda Veranstaltung, zur Sponsorenakquise und zu allen sonstigen Geschäftstätigkeiten des Veranstalters und seiner verbundenen Unternehmen. Sämtliche Rechte dürfen auch zu vorstehenden Zwecken auf Dritte übertragen werden.
15. Anwendbares Recht; Sonstiges
15.1. Es gilt ausschließlich deutsches Recht.
15.2. Der Veranstalter behält sich vor, die AGB jederzeit zu ändern.
Sulzburnn, Dezember 2023